Artikel 11 Bescheinigung des Ursprungs oder der Herkunft, der Eigenschaften, des Erntejahres bzw. der Keltertraubensorte und der g.U. oder g.g.A. — Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
Gliederung
KAPITEL IV BEGLEITDOKUMENTE UND VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINFUHR VON WEINBAUERZEUGNISSEN
ABSCHNITT I BEGLEITDOKUMENTE FÜR DIE ÜBERWACHUNG UND ZERTIFIZIERUNG VON WEINBAUERZEUGNISSEN
Artikel 11 Bescheinigung des Ursprungs oder der Herkunft, der Eigenschaften, des Erntejahres bzw. der Keltertraubensorte und der g.U. oder g.g.A.
Rückverweise
(1) Die Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii gelten als Bescheinigung des Ursprungs oder der Herkunft, der Qualität und der Eigenschaften des Weinbauerzeugnisses, des Erntejahres bzw. der Keltertraubensorte(n), aus denen es gewonnen wird, und gegebenenfalls der g.U. oder g.g.A. Zu diesem Zweck trägt der Versender oder eine bevollmächtigte Person im Auftrag des Versenders in Feld Nr. 17l dieser Dokumente die Angaben gemäß Anhang VI Teil I ein.
(2) Der Versender bescheinigt die Richtigkeit der Angaben gemäß Absatz 1 auf der Grundlage der gemäß Kapitel V zu führenden Ein- und Ausgangsregister oder auf der Grundlage der bescheinigten Informationen in den Dokumenten, die die bisherigen Beförderungen des betreffenden Erzeugnisses begleitet haben, und der von den zuständigen Behörden gemäß Kapitel VII durchgeführten amtlichen Konformitätskontrollen.
(3) Schreiben die Mitgliedstaaten für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weinbauerzeugnisse die Ausstellung einer Bescheinigung der g.U. bzw. der g.g.A. von einer zu diesem Zweck bezeichneten Kontrollstelle verbindlich vor, so muss das Begleitdokument den Bezug auf diese Bescheinigung sowie den Namen und gegebenenfalls die elektronische Adresse der Kontrollstelle enthalten.
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