Artikel 10 Anerkannte Begleitdokumente — Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
Gliederung
Rückverweise
(1) Die zuständigen Behörden erkennen die folgenden Dokumente als Begleitdokumente an, sofern sie die Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 und Anhang V erfüllen:
a) für Weinbauerzeugnisse, die innerhalb eines Mitgliedstaats oder zwischen Mitgliedstaaten versandt werden, unbeschadet des Buchstabens b dieses Unterabsatzes:
b) für die in ein Drittland oder ein Gebiet gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2008/118/EG versandten Weinbauerzeugnisse eines der Dokumente gemäß Buchstabe a Ziffer i oder iii.
Die Dokumente gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii zweiter Gedankenstrich dürfen nur bis zum 31. Dezember 2020 verwendet werden.
(2) Die Dokumente gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a müssen entweder die Informationen gemäß Anhang V Abschnitt A tragen oder den zuständigen Behörden den Zugang zu diesen Informationen ermöglichen.
Tragen diese Dokumente eine ARC-Nummer, die durch das EDV-gestützte System gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG zugewiesen wurde, oder einen MVV-Code, der durch ein vom Abgangsmitgliedstaat eingerichtetes Informationssystem gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii erster Gedankenstrich zugeteilt wurde, so müssen die Informationen gemäß Anhang V Abschnitt A der vorliegenden Verordnung im verwendeten System enthalten sein.
(3) Die Dokumente gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii zweiter Gedankenstrich und eine Kopie davon werden vor der Versendung wie folgt validiert:
a) durch das Datum, die Unterschrift eines Beamten der zuständigen Behörde und den von diesem Beamten aufgebrachten Stempel oder
b) durch das Datum, die Unterschrift des Versenders und je nach Fall das Aufbringen durch den Versender von
(4) Wenn es sich um Weinbauerzeugnisse handelt, die aus einem Drittland eingeführt werden, muss sich das Dokument gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a auf die Bescheinigung beziehen, die im Ursprungsland gemäß Artikel 20 ausgestellt wurde.
(5) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten für ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet beförderte oder unmittelbar aus ihrem Hoheitsgebiet ausgeführte Weinbauerzeugnisse andere Dokumente als Begleitdokumente anerkennen, einschließlich der Dokumente aus einem EDV-gestützten Verfahren, das als vereinfachtes Verfahren vorgesehen ist.
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