Artikel 10 Verschmelzung, Spaltung und Umstrukturierung — Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (EZB/2018/2)
Rückverweise
Im Fall einer beabsichtigten Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierung, die die Erfüllung der Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, benachrichtigt jeder Berichtspflichtige die betreffende NZB direkt oder über die betreffende NCA gemäß den lokalen Kooperationsvereinbarungen, sobald die beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierung öffentlich bekannt gegeben wurde, und innerhalb einer angemessenen Frist vor deren Wirksamwerden über die Verfahren, die zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten statistischen Berichtspflichten vorgesehen sind.
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