EU-RechtVerordnungenZusammenarbeit zwischen nationalen Behörden im Bereich VerbraucherschutzgesetzeKAPITEL II ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND IHRE BEFUGNISSEArtikel 6

Artikel 6Zusammenarbeit innerhalb der Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Verordnung

In Kraft seit 16. Januar 2018
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