Artikel 40 Berichterstattung — Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden im Bereich Verbraucherschutzgesetze
Gliederung
KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 40 Berichterstattung
(1) Bis zum 17. Januar 2023 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.
(2) Dieser Bericht enthält eine Evaluierung der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich einer Bewertung der Wirksamkeit der Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen nach dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Befugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 9; ferner wird darin insbesondere geprüft, wie sich die Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen durch Unternehmer in wichtigen, durch den grenzüberschreitenden Handel betroffenen Verbrauchermärkten entwickelt hat.
Diesem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
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