Artikel 36 Verzicht auf die Erstattung von Auslagen — Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden im Bereich Verbraucherschutzgesetze
Gliederung
KAPITEL VI GEMEINSAME REGELUNGEN
Artikel 36 Verzicht auf die Erstattung von Auslagen
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten verzichten auf alle Forderungen auf Erstattung von Auslagen, die in Anwendung dieser Verordnung entstanden sind.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 haftet in Bezug auf Durchsetzungsersuchen nach Artikel 12 der Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde dem Mitgliedstaat der ersuchten Behörde für Kosten und Verluste, die infolge von Maßnahmen entstanden sind, die von einem Gericht bei der Beurteilung des Vorliegens des entsprechenden Verstoßes zurückgewiesen und als unbegründet angesehen wurden.
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