Artikel 34 Verwendung von Beweismaterial und Ermittlungsergebnissen — Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden im Bereich Verbraucherschutzgesetze
Gliederung
KAPITEL VI GEMEINSAME REGELUNGEN
Artikel 34 Verwendung von Beweismaterial und Ermittlungsergebnissen
Rückverweise
Die zuständigen Behörden dürfen alle ihnen übermittelten Informationen, Unterlagen, Erkenntnisse, Erklärungen, beglaubigten Kopien und Ermittlungsergebnisse — unabhängig von ihrem Speichermedium — in gleicher Weise als Beweismittel verwenden wie entsprechende im eigenen Mitgliedstaat beschaffte Unterlagen.
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