Artikel 30 Koordinierung sonstiger Tätigkeiten zur Förderung der Ermittlungen und der Durchsetzung — Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden im Bereich Verbraucherschutzgesetze
Gliederung
KAPITEL V UNIONSWEITE TÄTIGKEITEN
Artikel 30 Koordinierung sonstiger Tätigkeiten zur Förderung der Ermittlungen und der Durchsetzung
(1) Soweit es zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderlich ist, informieren die Mitgliedstaaten einander und die Kommission über ihre Tätigkeiten in den folgenden Bereichen:
a) Schulung ihrer Beamten, die an der Anwendung dieser Verordnung beteiligt sind;
b) Erfassung, Klassifizierung und Austausch von Daten über Verbraucherbeschwerden;
c) Aufbau sektorspezifischer Netze von Beamten;
d) Entwicklung von Informations- und Kommunikationsmitteln; und
e) gegebenenfalls Entwicklung von Standards, Methoden und Leitlinien zur Anwendung der Verordnung.
(2) Soweit es zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten die Tätigkeiten in den in Absatz 1 aufgeführten Bereichen koordinieren und gemeinsam organisieren.
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