EU-RechtVerordnungenZusammenarbeit zwischen nationalen Behörden im Bereich VerbraucherschutzgesetzeKAPITEL V UNIONSWEITE TÄTIGKEITENArtikel 30

Artikel 30Koordinierung sonstiger Tätigkeiten zur Förderung der Ermittlungen und der Durchsetzung

In Kraft seit 16. Januar 2018
Up-to-date