Artikel 29 Sweeps — Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden im Bereich Verbraucherschutzgesetze
Gliederung
KAPITEL V UNIONSWEITE TÄTIGKEITEN
Artikel 29 Sweeps
Rückverweise
(1) Die zuständigen Behörden können beschließen, Sweeps durchzuführen, um die Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen zu überprüfen oder Verstöße gegen dieses aufzudecken. Sofern nichts anderes zwischen den beteiligten zuständigen Behörden vereinbart ist, werden die Sweeps von der Kommission koordiniert.
(2) Bei der Durchführung von Sweeps können die beteiligten zuständigen Behörden die Ermittlungsbefugnisse nach Artikel 9 Absatz 3 und weitere Befugnisse, die ihnen nach nationalem Recht übertragen wurden, nutzen.
(3) Die zuständigen Behörden können benannte Stellen sowie Kommissionsbeamte und weitere, von der Kommission autorisierte Begleitpersonen zur Teilnahme an Sweeps einladen.
Keine Ergebnisse gefunden