EU-RechtVerordnungenZusammenarbeit zwischen nationalen Behörden im Bereich VerbraucherschutzgesetzeKAPITEL IV KOORDINIERTER ERMITTLUNGS- UND DURCHSETZUNGSMECHANISMUS BEI WEITVERBREITETEN VERSTÖßEN UND BEI WEITVERBREITETEN VERSTÖßEN MIT UNIONS-DIMENSIONArtikel 21

Artikel 21Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen koordinierter Aktionen

In Kraft seit 16. Januar 2018
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