EU-RechtVerordnungenZusammenarbeit zwischen nationalen Behörden im Bereich VerbraucherschutzgesetzeKAPITEL IV KOORDINIERTER ERMITTLUNGS- UND DURCHSETZUNGSMECHANISMUS BEI WEITVERBREITETEN VERSTÖßEN UND BEI WEITVERBREITETEN VERSTÖßEN MIT UNIONS-DIMENSIONArtikel 16

Artikel 16Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit

In Kraft seit 16. Januar 2018
Up-to-date