Artikel 15 Verfahren für Entscheidungen zwischen Mitgliedstaaten — Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden im Bereich Verbraucherschutzgesetze
Gliederung
KAPITEL IV KOORDINIERTER ERMITTLUNGS- UND DURCHSETZUNGSMECHANISMUS BEI WEITVERBREITETEN VERSTÖßEN UND BEI WEITVERBREITETEN VERSTÖßEN MIT UNIONS-DIMENSION
Artikel 15 Verfahren für Entscheidungen zwischen Mitgliedstaaten
Rückverweise
In Angelegenheiten nach diesem Kapitel handeln die betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich.
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