Artikel 4 Produktgenehmigungsverfahren — Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL II LENKUNGSANFORDERUNGEN FÜR HERSTELLER
Artikel 4 Produktgenehmigungsverfahren
Rückverweise
(1) Die Hersteller unterhalten, betreiben und überprüfen ein Produktgenehmigungsverfahren für neu entwickelte Versicherungsprodukte sowie für weitreichende Anpassungen bestehender Versicherungsprodukte. Dieses Verfahren umfasst Maßnahmen und Verfahrensweisen für die Konzeption, Überwachung, Überprüfung und den Vertrieb von Versicherungsprodukten sowie Korrekturmaßnahmen für Versicherungsprodukte, die für den Kunden von Nachteil sind. Die Maßnahmen und Verfahrensweisen stehen in angemessenem Verhältnis zur Komplexität und zu den mit den Produkten verbundenen Risiken sowie zur Wesensart, zum Umfang und zur Komplexität des jeweiligen Geschäfts des Herstellers.
(2) Das Produktgenehmigungsverfahren wird in einem schriftlichen Dokument (im Folgenden „Grundsätze der Aufsicht und Lenkung“) festgelegt, das den betreffenden Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen ist.
(3) Das Produktgenehmigungsverfahren hat Folgendes zum Ziel:
a) Sicherstellung, dass die Versicherungsprodukte so konzipiert sind, dass sie alle nachfolgenden Kriterien erfüllen:
b) Unterstützung eines ordnungsgemäßen Umgangs mit Interessenkonflikten.
(4) Das Organ beziehungsweise die Struktur des Herstellers, das beziehungsweise die für die Konzeption von Versicherungsprodukten zuständig ist, nimmt sämtliche nachstehenden Aufgaben wahr:
a) es beziehungsweise sie unterstützt und ist letztlich verantwortlich für die Einrichtung, Umsetzung und Überprüfung des Produktgenehmigungsverfahrens;
b) es beziehungsweise sie überprüft kontinuierlich die interne Einhaltung dieses Verfahrens.
(5) Hersteller, die einen Dritten mit der Konzeption von Produkten in ihrem Namen beauftragen, bleiben in vollem Umfang für die Einhaltung des Produktgenehmigungsverfahrens verantwortlich.
(6) Die Hersteller unterziehen ihre Produktgenehmigungsverfahren einer regelmäßigen Überprüfung, um sicherzustellen, dass sie noch gültig und aktuell sind. Wenn nötig, ändern sie ihre Produktgenehmigungsverfahren.
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