Artikel 7 Technische Architektur des EES — Das Einreise-/Ausreisesystem der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 7 Technische Architektur des EES
Rückverweise
(1) Das EES setzt sich zusammen aus
a) einem Zentralsystem (Zentralsystem des EES);
b) einer einheitlichen nationalen Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat auf der Grundlage gemeinsamer, für alle Mitgliedstaaten identischer technischer Spezifikationen, die die sichere Verbindung des Zentralsystems des EES mit den nationalen Grenzinfrastrukturen in den Mitgliedstaaten ermöglicht;
c) einem sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS;
d) einer sicheren und verschlüsselten Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem des EES und den einheitlichen nationalen Schnittstellen;
e) dem Web-Dienst gemäß Artikel 13;
f) dem auf zentraler Ebene zu erstellenden Datenregister gemäß Artikel 63 Absatz 2.
(2) Das Zentralsystem des EES ist an den technischen Standorten von eu-LISA angesiedelt. Es bietet die in dieser Verordnung festgelegten Funktionen entsprechend den Voraussetzungen in Bezug auf Verfügbarkeit, Qualität und Geschwindigkeit gemäß Artikel 37 Absatz 3.
(3) Entscheidung 2008/602/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 über den physischen Aufbau und die Anforderungen für die nationalen Schnittstellen und die Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem zentralen VIS und den nationalen Schnittstellen in der Entwicklungsphase (ABl. L 194 vom 23.7.2008, S. 3).
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