Artikel 68 Ausschussverfahren — Das Einreise-/Ausreisesystem der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 68 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden