Artikel 66 Aufnahme des Betriebs — Das Einreise-/Ausreisesystem der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 66 Aufnahme des Betriebs
(1) Die Kommission bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das EES seinen Betrieb aufnimmt, nachdem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Maßnahmen nach Artikel 36 und Artikel 50 Absätze 4 und 5 wurden angenommen;
b) eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests des EES, den eu-LISA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchzuführen hat, festgestellt;
c) die Mitgliedstaaten haben die technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Erhebung der Daten nach den Artikeln 16 bis 20 und zu ihrer Übermittlung an das EES validiert und der Kommission mitgeteilt;
d) die Mitgliedstaaten haben ihre Mitteilungen an die Kommission gemäß Artikel 65 Absätze 1, 2 und 3 getätigt.
(2) Am EES-Betrieb beteiligen sich
a) die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, und
b) die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, für die aber sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(3) Mitgliedstaaten, die nicht unter Absatz 2 fallen, werden an das EES angebunden, sobald die in Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 Buchstabe b genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kommission bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das EES seinen Betrieb in diesen Mitgliedstaaten aufnimmt.
(4) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse des gemäß Absatz 1 Buchstabe b durchgeführten Tests.
(6) Die Mitgliedstaaten und Europol beginnen mit der Nutzung des EES ab dem von der Kommission gemäß Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt.
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