Artikel 65 Mitteilungen — Das Einreise-/Ausreisesystem der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 65 Mitteilungen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Behörde mit, die als für die Verarbeitung Verantwortlicher gemäß Artikel 39 zu betrachten ist.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und eu-LISA ihre benannten Behörden sowie ihre zentralen Zugangsstellen gemäß Artikel 29 mit und melden unverzüglich jegliche Änderung.
(4) Europol teilt der Kommission und eu-LISA die von ihm benannte Stelle sowie seine zentrale Zugangsstelle gemäß Artikel 30 mit und meldet unverzüglich jegliche Änderung.
(5) eu-LISA teilt der Kommission den erfolgreichen Abschluss des Tests gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b mit.
(6) Amtsblatt der Europäischen Union
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