Artikel 64 Kosten — Das Einreise-/Ausreisesystem der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 64 Kosten
(1) Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des Zentralsystems des EES, der Kommunikationsinfrastruktur, der einheitlichen nationalen Schnittstelle, des Web-Dienstes und des Datenregisters gemäß Artikel 63 Absatz 2 gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union.
(2) Die Kosten im Zusammenhang mit der Integration der bestehenden nationalen Grenzinfrastruktur, deren Anbindung an die einheitliche nationale Schnittstelle und dem Hosting der einheitlichen nationalen Schnittstelle gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union.
Hiervon ausgenommen sind die Kosten für Folgendes:
a) Projektverwaltungsstelle der Mitgliedstaaten (Sitzungen, Dienstreisen, Büros),
b) Hosting nationaler IT-Systeme (Räume, Implementierung, Stromversorgung, Kühlung),
c) Betrieb nationaler IT-Systeme (Betreiber- und Unterstützungsverträge),
d) Anpassung vorhandener Grenzübertritts- und Polizeikontrollsysteme für nationale Einreise-/Ausreisesysteme,
e) Projektmanagement nationaler Einreise-/Ausreisesysteme,
f) Gestaltung, Entwicklung, Implementierung, Betrieb und Wartung nationaler Kommunikationsnetze,
g) automatisierte Grenzkontrollsysteme, Self-Service-Systeme und e-Gates.
(3) Die Kosten im Zusammenhang mit den zentralen Zugangsstellen gemäß den Artikeln 29 und 30 gehen zulasten der einzelnen Mitgliedstaaten bzw. von Europol. Die Kosten für die Anbindung dieser zentralen Zugangsstellen an die einheitliche nationale Schnittstelle und an das EES gehen zulasten der einzelnen Mitgliedstaaten bzw. von Europol.
(4) Die einzelnen Mitgliedstaaten und Europol errichten und unterhalten auf eigene Kosten die für die Durchführung von Kapitel IV erforderliche technische Infrastruktur und tragen die Kosten, die sich aus dem entsprechenden Zugang zum EES ergeben.
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