Artikel 60 Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen — Das Einreise-/Ausreisesystem der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL VIII ÄNDERUNGEN ANDERER RECHTSINSTRUMENTE DER UNION
Artikel 60 Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
Artikel 20 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Folgende Absätze werden eingefügt:
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden