Artikel 55 Überwachung durch die Aufsichtsbehörde — Das Einreise-/Ausreisesystem der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL VII DATENSCHUTZRECHTE UND ÜBERWACHUNG DER EINHALTUNG DES DATENSCHUTZES
Artikel 55 Überwachung durch die Aufsichtsbehörde
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichtete Aufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Kapiteln II, III, V und VI der vorliegenden Verordnung durch den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der Übermittlung an das und vom EES, unabhängig überwacht.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichtete Aufsichtsbehörde über ausreichende Ressourcen zur Wahrnehmung der Aufgaben verfügt, die ihr gemäß dieser Verordnung übertragen werden, und Zugang zur Beratung durch Personen mit ausreichendem Wissen über biometrische Daten hat.
(4) Die Mitgliedstaaten liefern der nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichteten Aufsichtsbehörde alle von ihr erbetenen Informationen, insbesondere zu den Tätigkeiten, die gemäß Artikel 38, Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 43 durchgeführt wurden. Die Mitgliedstaaten gewähren der nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichteten Aufsichtsbehörde Zugang zu ihren Protokollen nach Artikel 46 und ermöglichen ihr jederzeit Zutritt zu allen ihren mit dem EES in Verbindung stehenden Gebäuden.
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