Artikel 49 Datenschutz — Das Einreise-/Ausreisesystem der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL VI ENTWICKLUNG, BETRIEB UND ZUSTÄNDIGKEITEN
Artikel 49 Datenschutz
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA auf der Grundlage dieser Verordnung.
(2) Die Verordnung (EU) 2016/679 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch nationale Behörden auf der Grundlage dieser Verordnung, mit Ausnahme der Verarbeitung für die in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Zwecke.
(3) Die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die benannten Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser Verordnung für die in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Zwecke.
(4) Die Verordnung (EU) 2016/794 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol auf der Grundlage dieser Verordnung.
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