Artikel 48 Sanktionen — Das Einreise-/Ausreisesystem der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL VI ENTWICKLUNG, BETRIEB UND ZUSTÄNDIGKEITEN
Artikel 48 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Verwendung von in das EES eingegebenen Daten, die dieser Verordnung zuwiderläuft, nach nationalem Recht, Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 57 der Richtlinie (EU) 2016/680 mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet wird.
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