Artikel 45 Haftung — Das Einreise-/Ausreisesystem der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL VI ENTWICKLUNG, BETRIEB UND ZUSTÄNDIGKEITEN
Artikel 45 Haftung
(1) Jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der/dem durch eine rechtswidrige Verarbeitung oder durch andere gegen diese Verordnung verstoßende Handlungen ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, hat das Recht, von dem für den Schaden verantwortlichen Mitgliedstaat Schadenersatz zu verlangen. Dieser Mitgliedstaat wird teilweise oder vollständig von der Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, in keinerlei Hinsicht verantwortlich ist.
(2) Verursacht eine Verletzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch einen Mitgliedstaat einen Schaden haftet dieser Mitgliedstaat für den entstandenen Schaden, sofern und soweit es eu-LISA oder ein anderer am EES beteiligter Mitgliedstaat nicht versäumt haben, angemessene Maßnahmen zur Verhütung des Schadens oder zur Verringerung seiner Auswirkungen zu ergreifen.
(3) Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Mitgliedstaat unterliegt dem nationalen Recht des beklagten Mitgliedstaats.
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