EU-RechtVerordnungenDas Einreise-/Ausreisesystem der Europäischen UnionKAPITEL VI ENTWICKLUNG, BETRIEB UND ZUSTÄNDIGKEITENArtikel 42

Artikel 42 Bedingungen für die Übermittlung von Daten an einen Mitgliedstaat, der sich noch nicht am EES-Betrieb beteiligt, und an einen Mitgliedstaat, für den diese Verordnung nicht gilt

In Kraft seit 29. Dezember 2017
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