EU-RechtVerordnungenDas Einreise-/Ausreisesystem der Europäischen UnionKAPITEL IV VERFAHREN UND BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZUM EES ZU GEFAHRENABWEHR- UND STRAFVERFOLGUNGSZWECKENArtikel 32

Artikel 32 Bedingungen für den Zugang der benannten Behörden zu EES-Daten

In Kraft seit 29. Dezember 2017
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