Artikel 30 Europol — Das Einreise-/Ausreisesystem der Europäischen Union
Gliederung
(1) Europol benennt eine seiner operativen Stellen als „benannte Europol-Stelle“ und ermächtigt diese, über die zentrale Europol-Zugangsstelle nach Absatz 2 Zugang zum EES zu beantragen, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zu unterstützen und zu stärken.
(2) Europol benennt eine mit ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten ausgestattete spezialisierte Stelle als zentrale Europol-Zugangsstelle. Die zentrale Europol-Zugangsstelle prüft, ob die Bedingungen für die Beantragung des Zugangs zum EES gemäß Artikel 33 erfüllt sind.
Die zentrale Europol-Zugangsstelle nimmt ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung unabhängig wahr und nimmt in Bezug auf den Ausgang ihrer Prüftätigkeiten keine Anweisungen von der genannten benannten Europol-Stelle entgegen.
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