Artikel 28 Speicherung von aus dem EES abgerufenen Daten — Das Einreise-/Ausreisesystem der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL III NUTZUNG DES EES DURCH ANDERE BEHÖRDEN
Artikel 28 Speicherung von aus dem EES abgerufenen Daten
Aus dem EES gemäß diesem Kapitel abgerufene Daten dürfen nur in Einzelfällen, in denen dies erforderlich ist, und nur im Einklang mit dem Zweck, für den sie abgerufen wurden, und mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union — insbesondere den Datenschutzbestimmungen — und nur so lange in nationalen Dateien gespeichert werden, wie in dem jeweiligen Einzelfall unbedingt erforderlich ist.
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