EU-RechtVerordnungenDas Einreise-/Ausreisesystem der Europäischen UnionKAPITEL II EINGABE UND VERWENDUNG VON DATEN DURCH ZUSTÄNDIGE BEHÖRDENArtikel 23

Artikel 23 Verwendung der Daten zum Zwecke der Verifizierung an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird

In Kraft seit 29. Dezember 2017
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