Artikel 22 Übergangszeitraum und Übergangsmaßnahmen — Das Einreise-/Ausreisesystem der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL II EINGABE UND VERWENDUNG VON DATEN DURCH ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Artikel 22 Übergangszeitraum und Übergangsmaßnahmen
Rückverweise
(1) Für einen Zeitraum von 180 Tagen nach Inbetriebnahme des EES berücksichtigen die zuständigen Grenzbehörden die Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in den 180 Tagen vor der Ein- beziehungsweise Ausreise und prüfen hierfür neben den im EES erfassten Ein- und Ausreisedaten die Stempel in den Reisedokumenten, um bei der Ein- und Ausreise von für einen Kurzaufenthalt zugelassenen Drittstaatsangehörigen zu überprüfen, ob diese die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts überschritten haben und um gegebenenfalls bei der Einreise zu überprüfen, ob Drittstaatsangehörige die Zahl der mit ihrem für eine oder zwei Einreisen ausgestellten Visum zulässigen Einreisen überschritten haben.
(2) Wenn ein Drittstaatsangehöriger vor der Inbetriebnahme des EES in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist und dieses erst nach der Inbetriebnahme des EES verlässt, wird bei der Ausreise ein persönliches Dossier zu der betreffenden Person angelegt und das Einreisedatum gemäß dem Stempel im Reisepass im Ein-/Ausreisedatensatz gemäß Artikel 16 Absatz 2 festgehalten. Diese Bestimmung ist nicht auf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten 180 Tage nach Inbetriebnahme des EES beschränkt. Bei Abweichungen zwischen dem Einreisestempel und den EES-Daten ist der Stempel maßgebend.
Keine Ergebnisse gefunden