EU-RechtVerordnungenDas Einreise-/Ausreisesystem der Europäischen UnionKAPITEL II EINGABE UND VERWENDUNG VON DATEN DURCH ZUSTÄNDIGE BEHÖRDENArtikel 20

Artikel 20 Hinzufügung von Daten bei Widerlegung der Annahme, dass ein Drittstaatsangehöriger die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des zulässigen Aufenthalts nicht erfüllt

In Kraft seit 29. Dezember 2017
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