EU-RechtVerordnungenDas Einreise-/Ausreisesystem der Europäischen UnionKAPITEL II EINGABE UND VERWENDUNG VON DATEN DURCH ZUSTÄNDIGE BEHÖRDENArtikel 19

Artikel 19 Hinzufügung von Daten bei Aufhebung, Annullierung oder Verlängerung einer Genehmigung für einen kurzfristigen Aufenthalt

In Kraft seit 29. Dezember 2017
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