EU-RechtVerordnungenDas Einreise-/Ausreisesystem der Europäischen UnionKAPITEL II EINGABE UND VERWENDUNG VON DATEN DURCH ZUSTÄNDIGE BEHÖRDENArtikel 18

Artikel 18 Personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise verweigert wurde

In Kraft seit 29. Dezember 2017
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