EU-RechtVerordnungenDas Einreise-/Ausreisesystem der Europäischen UnionKAPITEL II EINGABE UND VERWENDUNG VON DATEN DURCH ZUSTÄNDIGE BEHÖRDENArtikel 17

Artikel 17 Personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind

In Kraft seit 29. Dezember 2017
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