Artikel 12 Informationsmechanismus — Das Einreise-/Ausreisesystem der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 12 Informationsmechanismus
Rückverweise
(1) Das EES enthält einen Mechanismus, mit dem unmittelbar nach Ablauf des zulässigen Aufenthalts automatisch angezeigt wird, wenn im Ein-/Ausreisedatensatz ein Ausreisedatum fehlt und wenn die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts überschritten wurde.
(2) Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Einführung eines Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8).
(3) Den gemäß Artikel 9 Absatz 2 benannten zuständigen nationalen Behörden wird eine im EES generierte Liste mit den in den Artikeln 16 und 17 genannten Daten aller Personen, die als Aufenthaltsüberzieher identifiziert wurden, zur Verfügung gestellt, um es den genannten Behörden zu ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu treffen.
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