Artikel 61 Kosten-Nutzen-Analyse — Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
TITEL VIII KOSTEN-NUTZEN-ANALYSE
Artikel 61 Kosten-Nutzen-Analyse
(1) Sind ÜNB nach dieser Verordnung verpflichtet, eine Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen, legen sie die Kriterien und Methode für diese Analyse fest und übermitteln diese den zuständigen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG spätestens sechs Monate vor dem Beginn der Kosten-Nutzen-Analyse. Die zuständigen Regulierungsbehörden können gemeinsam Änderungen an den Kriterien und Methoden verlangen.
(2) In der Kosten-Nutzen-Analyse ist zumindest Folgendes zu berücksichtigen:
a) die technische Machbarkeit;
b) die Wirtschaftlichkeit;
c) die Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Integration der Regelreservemärkte;
d) Kosten und Nutzen der Umsetzung;
e) die Auswirkungen auf die Kosten für den Systemausgleich in Europa und in dem betreffenden Staat;
f) die möglichen Auswirkungen auf die europäischen Strommarktpreise;
g) die Fähigkeit von ÜNB und Bilanzkreisverantwortlichen, ihre Verpflichtungen zu erfüllen;
h) die Auswirkungen auf die Marktteilnehmer hinsichtlich zusätzlicher technischer oder IT-Anforderungen, die in Zusammenarbeit mit den betreffenden Interessenträgern zu beurteilen sind.
(3) Alle betreffenden ÜNB übermitteln die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse allen zuständigen Regulierungsbehörden zusammen mit einem begründeten Vorschlag zur Behebung möglicher Probleme, die in der Kosten-Nutzen-Analyse ermittelt wurden.
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