Artikel 6 Änderungen der Modalitäten oder Methoden von ÜNB — Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 6 Änderungen der Modalitäten oder Methoden von ÜNB
Rückverweise
(1) Ist nach Ansicht einer oder mehrerer Regulierungsbehörden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG vor der Genehmigung der gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 vorgelegten Modalitäten oder Methoden eine Änderung erforderlich, legen ihnen die relevanten ÜNB innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung der Regulierungsbehörden zur Änderung einen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden zur Genehmigung vor. Die zuständigen Regulierungsbehörden entscheiden über die geänderten Modalitäten oder Methoden innerhalb von zwei Monaten nach deren Vorlage.
(2) Gelingt es den zuständigen Regulierungsbehörden nicht, innerhalb der Zweimonatsfrist eine Einigung hinsichtlich der Modalitäten oder Methoden zu erzielen, oder stellen sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen, erlässt die Agentur gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung über die geänderten Modalitäten oder Methoden. Legen die relevanten ÜNB keinen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden vor, wird das in Artikel 4 vorgesehene Verfahren angewandt.
(3) Die für die Entwicklung eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden zuständigen ÜNB oder die Regulierungsbehörden, die gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 für ihre Annahme zuständig sind, können Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden vorschlagen. Vorschläge für Änderungen der Modalitäten oder Methoden werden nach dem in Artikel 10 beschriebenen Verfahren einer Konsultation unterzogen und nach dem in den Artikeln 4 und 5 beschriebenen Verfahren genehmigt.
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