Artikel 51 Ungewollter Energieaustausch — Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
TITEL V ABRECHNUNG
KAPITEL 3 Abrechnung des Energieaustauschs zwischen ÜNB
Artikel 51 Ungewollter Energieaustausch
(1) Binnen 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB eines Synchrongebietes einen Vorschlag für gemeinsame Abrechnungsbestimmungen für jeden ungewollten Energieaustausch. Der Vorschlag muss folgende Anforderungen vorsehen:
a) Der Preis für einen ungewollten Energieaustausch durch Entnahme aus dem Synchrongebiet muss die Preise für aktivierte aufwärts gerichtete Regelarbeit für den Frequenzwiederherstellungsprozess oder den Ersatzreserven-Prozess dieses Synchrongebietes widerspiegeln;
b) der Preis für einen ungewollten Energieaustausch durch Einspeisung in das Synchrongebiet muss die Preise für aktivierte abwärts gerichtete Regelarbeit für den Frequenzwiederherstellungsprozess oder den Ersatzreserven-Prozess dieses Synchrongebietes widerspiegeln.
(2) Binnen 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle asynchron miteinander verbundenen ÜNB einen Vorschlag für gemeinsame Abrechnungsbestimmungen für jeden ungewollten Energieaustausch zwischen asynchron miteinander verbundenen ÜNB.
(3) Die Vorschläge für gemeinsame Abrechnungsbestimmungen für den ungewollten Energieaustausch zwischen ÜNB müssen eine faire und gleiche Kosten- und Nutzenaufteilung zwischen ihnen gewährleisten.
(4) Alle ÜNB legen einen abgestimmten Mechanismus für Anpassungen der Abrechnungen zwischen den ÜNB fest.
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