Artikel 46 Regelarbeit für den Frequenzhaltungsprozess — Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
TITEL V ABRECHNUNG
KAPITEL 2 Abrechnung von Regelarbeit
Artikel 46 Regelarbeit für den Frequenzhaltungsprozess
(1) Jeder Anschluss-ÜNB kann das aktivierte Regelarbeitsvolumen für den Frequenzhaltungsprozess gemäß Artikel 45 Absätze 1 und 2 berechnen und mit den Regelreserveanbietern abrechnen.
(2) Der positive, negative oder null betragende Preis des für den Frequenzhaltungsprozess aktivierten Regelarbeitsvolumens wird für jede Richtung im Einklang mit Tabelle 1 festgelegt:
| Positiver Regelarbeitspreis | Negativer Regelarbeitspreis | |
| Positive Regelarbeit | Zahlung des ÜNB an den RRA | Zahlung des RRA an den ÜNB |
| Negative Regelarbeit | Zahlung des RRA an den ÜNB | Zahlung des ÜNB an den RRA |
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