Artikel 43 Nutzung grenzüberschreitender Übertragungskapazität durch Regelreserveanbieter — Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
TITEL IV GRENZÜBERSCHREITENDE ÜBERTRAGUNGSKAPAZITÄT FÜR REGELRESERVE
KAPITEL 2 Austausch von Regelleistung oder Reserventeilung
Artikel 43 Nutzung grenzüberschreitender Übertragungskapazität durch Regelreserveanbieter
1. Regelreserveanbieter, die auf der Grundlage eines ÜNB/RRA-Modells gemäß Artikel 35 mit einem ÜNB einen Vertrag über Regelleistung geschlossen haben, können grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung nutzen, wenn sie zur physischen Übertragung berechtigt sind.
2. Regelreserveanbieter, die auf der Grundlage eines ÜNB/RRA-Modells gemäß Artikel 35 grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung nutzen, nominieren gegenüber den betreffenden ÜNB ihre Rechte zur physischen Übertragung für den Austausch von Regelleistung. Diese Rechte zur physischen Übertragung müssen mit dem Recht verbunden sein, den Austausch von Regelarbeit gegenüber den betreffenden ÜNB zu nominieren, und werden daher von der Anwendung des UIOSI-Grundsatzes ausgenommen.
3. Grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die gemäß Absatz 2 für den Austausch von Regelleistung zugewiesen wurde, wird bei den Berechnungen grenzüberschreitender Übertragungskapazität als bereits zugewiesene grenzüberschreitende Übertragungskapazität betrachtet.
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