Artikel 36 Nutzung grenzüberschreitender Übertragungskapazität — Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
TITEL IV GRENZÜBERSCHREITENDE ÜBERTRAGUNGSKAPAZITÄT FÜR REGELRESERVE
KAPITEL 1 Austausch von Regelarbeit oder IN-Verfahren
Artikel 36 Nutzung grenzüberschreitender Übertragungskapazität
(1) Alle ÜNB nutzen die gemäß Artikel 37 Absätze 2 und 3 berechnete verfügbare grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelarbeit oder das IN-Verfahren.
(2) Zwei oder mehr ÜNB, die Regelleistung austauschen, können grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelarbeit nutzen, wenn die grenzüberschreitende Übertragungskapazität
a) gemäß Artikel 33 Absatz 6 verfügbar ist;
b) gemäß Artikel 38 Absätze 8 und 9 freigegeben wird;
c) gemäß den Artikeln 40, 41 und 42 zugewiesen wird.
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