Artikel 22 Europäische Plattform für das IN-Verfahren — Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
TITEL II REGELRESERVEMARKT IM ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNGSSYSTEM
KAPITEL 2 Europäische Plattformen für den Austausch von Regelarbeit
Artikel 22 Europäische Plattform für das IN-Verfahren
(1) Binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für das IN-Verfahren.
(2) Die europäische Plattform für das IN-Verfahren, die von ÜNB oder von einer von ihnen geschaffenen Einrichtung betrieben wird, muss auf gemeinsamen Leitungsgrundsätzen und Geschäftsverfahren basieren und mindestens die IN-Verfahrensfunktion und die ÜNB-Abrechnungsfunktion umfassen. Die europäische Plattform muss für das IN-Verfahren ein multilaterales ÜNB/ÜNB-Modell nutzen.
(3) Der Vorschlag gemäß Absatz 1 muss mindestens Folgendes enthalten:
a) die Grobstruktur der europäischen Plattform;
b) den Fahrplan und die Zeitpläne für die Umsetzung der europäischen Plattform;
c) die Festlegung der für den Betrieb der europäischen Plattform erforderlichen Funktionen;
d) die vorgesehenen Bestimmungen für die Leitung und den Betrieb der europäischen Plattform, wobei der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit einzuhalten ist und sichergestellt werden muss, dass alle beteiligten ÜNB gleich behandelt werden und kein ÜNB durch die Beteiligung an den Funktionen der europäischen Plattform ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile erlangt;
e) die vorgeschlagene Benennung der Einrichtung(en), die die im Vorschlag definierten Funktionen übernimmt/übernehmen. Schlagen die ÜNB vor, mehr als eine Einrichtung zu benennen, müssen sie in dem Vorschlag nachweisen und sicherstellen,
f) den Rahmen für die Harmonisierung der gemäß Artikel 18 entwickelten Modalitäten für den Systemausgleich;
g) die detaillierten Grundsätze für die Teilung der gemeinsamen Kosten, einschließlich der detaillierten Kategorisierung der gemeinsamen Kosten, gemäß Artikel 23;
h) die Beschreibung des Algorithmus der IN-Verfahrensfunktion gemäß Artikel 58.
(4) Binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für das IN-Verfahren benennen alle ÜNB die gemäß Absatz 3 Buchstabe e für den Betrieb der europäischen Plattform vorgeschlagene(n) Einrichtung(en).
(5) Binnen eines Jahres nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für das IN-Verfahren wird die europäische Plattform für das IN-Verfahren von allen ÜNB, die gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 einen automatischen Frequenzwiederherstellungsprozess durchführen, umgesetzt und in Betrieb genommen. Sie nutzen die europäische Plattform für die Durchführung des IN-Verfahrens zumindest für das Synchrongebiet Kontinentaleuropa.
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