Artikel 17 Aufgaben der Bilanzkreisverantwortlichen — Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
TITEL II REGELRESERVEMARKT IM ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNGSSYSTEM
KAPITEL 1 Aufgaben und Zuständigkeiten
Artikel 17 Aufgaben der Bilanzkreisverantwortlichen
(1) Jeder Bilanzkreisverantwortliche bemüht sich in Echtzeit darum, den eigenen Bilanzkreis auszugleichen oder das Elektrizitätsversorgungssystem zu stützen. Die detaillierten Anforderungen hinsichtlich dieser Verpflichtung werden in dem gemäß Artikel 18 entwickelten Vorschlag für Modalitäten für den Systemausgleich festgelegt.
(2) Jeder Bilanzkreisverantwortliche trägt die finanzielle Verantwortung für die mit dem Anschluss-ÜNB abzurechnenden Bilanzkreisabweichungen.
(3) Vor dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts kann jeder Bilanzkreisverantwortliche die für die Berechnung seiner Position gemäß Artikel 54 erforderlichen Fahrpläne ändern. ÜNB, die ein zentrales Dispatch-Modell anwenden, können in den gemäß Artikel 18 entwickelten Modalitäten für den Systemausgleich spezifische Bedingungen und Bestimmungen für die Änderung der Fahrpläne eines Bilanzkreisverantwortlichen festlegen.
(4) Nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts kann jeder Bilanzkreisverantwortliche die für die Berechnung seiner Position gemäß Artikel 54 erforderlichen Fahrpläne für den regelzoneninternen gewerblichen Handel im Einklang mit den gemäß Artikel 18 entwickelten Modalitäten für den Systemausgleich ändern.
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