Artikel 15 Zusammenarbeit mit VNB — Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
TITEL II REGELRESERVEMARKT IM ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNGSSYSTEM
KAPITEL 1 Aufgaben und Zuständigkeiten
Artikel 15 Zusammenarbeit mit VNB
Rückverweise
(1) VNB, ÜNB, Regelreserveanbieter und Bilanzkreisverantwortliche arbeiten zusammen, um einen effizienten und wirksamen Systemausgleich sicherzustellen.
(2) Jeder VNB legt dem Anschluss-ÜNB gemäß den Modalitäten für den Systemausgleich nach Artikel 18 rechtzeitig alle erforderlichen Informationen für die Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen vor.
(3) Jeder ÜNB kann zusammen mit den Reserven anschließenden VNB seiner Regelzone eine Methode zur Teilung der Kosten erarbeiten, die aus Maßnahmen der VNB gemäß Artikel 182 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/1485 resultieren. Die Methode muss eine faire Kostenteilung vorsehen, wobei die Zuständigkeiten der Beteiligten zu berücksichtigen sind.
(4) Die VNB melden dem Anschluss-ÜNB alle gemäß Artikel 182 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/1485 festgelegten Grenzwerte, die Einfluss auf die Anforderungen der vorliegenden Verordnung haben könnten.
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