Artikel 3 — Delegierte Verordnung (EU) 2017/1940 der Kommission vom 13. Juli 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Inhalt und Form der als Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden ausgestellten Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden (Text von Bedeutung für den EWR. )
Rückverweise
(1) Ab 1. November 2018 wird Abschnitt V des gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 für einen reinrassigen Zuchtequiden ausgestellten Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung ausgefüllt und, soweit dies für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 erforderlich ist, durch Teil II der Zuchtbescheinigung gemäß Artikel 2 Buchstabe b Ziffer ii der vorliegenden Verordnung ergänzt.
(2) Teil II der Zuchtbescheinigung wird dem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ausgestellten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument beigefügt und durch Eintrag der eindeutigen Lebensnummer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe o der genannten Verordnung mit den Ursprungsnachweis gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt V der genannten Verordnung verknüpft.
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