Artikel 95 Finanzregelung — Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Gliederung
Der Europäische Generalstaatsanwalt erstellt auf Grundlage eines Vorschlags des Verwaltungsdirektors den Entwurf der Finanzregelung für die EUStA. Die Finanzregelung wird vom Kollegium nach Anhörung der Kommission erlassen. Die Finanzregelung weicht nur von der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 enthaltenen Finanzregelung ab, wenn dies für den Betrieb der EUStA erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.
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