Artikel 93 Ausführung des Haushaltsplans — Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Gliederung
KAPITEL IX FINANZ- UND PERSONALBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT 1 Finanzbestimmungen
Artikel 93 Ausführung des Haushaltsplans
(1) Der Verwaltungsdirektor führt in seiner Eigenschaft als Anweisungsbefugter der EUStA deren Haushaltsplan eigenverantwortlich und im Rahmen der im Haushaltsplan bewilligten Mittel aus.
(2) Der Verwaltungsdirektor übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen aller Bewertungsverfahren.
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