Artikel 86 Verschwiegenheitspflicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten — Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Gliederung
KAPITEL VIII DATENSCHUTZ
Artikel 86 Verschwiegenheitspflicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten
Der Europäische Datenschutzbeauftragte und sein Personal sind während ihrer Amtszeit und auch nach deren Beendigung verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Amtspflichten bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren.
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