Artikel 81 Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses — Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Gliederung
KAPITEL VIII DATENSCHUTZ
Artikel 81 Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
Die EUStA darf operative personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermitteln, wenn die Kommission gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 beschlossen hat, dass das betreffende Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bietet.
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