Artikel 76 Befugter Zugriff auf operative personenbezogene Daten innerhalb der EUStA — Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Gliederung
KAPITEL VIII DATENSCHUTZ
Artikel 76 Befugter Zugriff auf operative personenbezogene Daten innerhalb der EUStA
Nur der Europäische Generalstaatsanwalt, die Europäischen Staatsanwälte, die Delegierten Europäischen Staatsanwälte und befugte Mitglieder ihres Personals dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben und in den Grenzen dieser Verordnung auf operative personenbezogene Daten zugreifen, die die EUStA verarbeitet.
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