Artikel 70 Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten — Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Gliederung
KAPITEL VIII DATENSCHUTZ
Artikel 70 Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
Die EUStA arbeitet auf Anfrage mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden